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# § 54 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen.

(2) Die Überprüfung der Gültigkeit des Fischereischeins, des Fischereischeins mit Begleitung, des Jahresfischereischeins und des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgt insbesondere durch eine Kontroll-App. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

(4) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind für jeweils weitere fünf Jahre zulässig.

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Zitiervorschlag: § 54 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/54

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