Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 34 Gültigkeit des Fischereischeins

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/34#abs-1 (1) Der Fischereischein erhält seine Gültigkeit nach Abführung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe und Ausstellung des Nachweises über deren Entrichtung für

1. ein Kalenderjahr oder

2. fünf aufeinander folgende Kalenderjahre.

Die Gültigkeit des Fischereischeins kann auf Antrag erneuert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/34#abs-2 (2) Zum Zeitpunkt der Ausübung der Fischerei müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

§ 33a § 35