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§ 34 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Gültigkeit des Fischereischeins

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fischereischein erhält seine Gültigkeit nach Abführung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe und Ausstellung des Nachweises über deren Entrichtung für

1. ein Kalenderjahr oder

2. fünf aufeinander folgende Kalenderjahre.

Die Gültigkeit des Fischereischeins kann auf Antrag erneuert werden.

(2) Zum Zeitpunkt der Ausübung der Fischerei müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.