Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung
Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 35 Zuständigkeit und Nutzung elektronischer Verfahren, Antragsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/35#abs-1 (1) Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine, die Erhebung der Fischereiabgabe und die Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe einschließlich des Vorhaltens der Daten im Fischereiregister ist das Landesamt. Es betreibt ein elektronisches Verfahren als datenhaltendes und verarbeitendes System zur Unterstützung und Durchführung von automatisierten Abläufen zur Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen und zur Entrichtung der Fischereiabgabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/35#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins sowie der Antrag auf Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister sind unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu stellen. Der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens oder beim Landesamt gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/35#abs-3 (3) Die Fischereiabgabe kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde entrichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/35#abs-4 (4) Örtlich zuständige Gemeinde nach den Absätzen 2 und 3 ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will. Erfolgt die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Gemeinde, übermittelt diese die Daten an das Fischereiregister mithilfe des elektronischen Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/35#abs-5 (5) Der Fischereischein, der Jahresfischereischein und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe können vollständig durch das elektronische Verfahren als automatische Einrichtung erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger zu bearbeiten.