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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk,Abrundung von Fischereibezirken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/21#abs-1 (1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/21#abs-2 (2) Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/21#abs-3 (3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als Fischereibezirk im Sinne des Absatzes 1.

§ 20 § 22