nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigungen

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte, im übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten.

(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.