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# § 22 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Fischereigenossenschaft

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

(2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.

(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen.

(4) Eine im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

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Zitiervorschlag: § 22 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/22

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