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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilungvon Genehmigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/16#abs-1 (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes nicht sichergestellt ist oder der Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/16#abs-2 (2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/16#abs-3 (3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, daß der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.

§ 15 § 17