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# § 16 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen für die Erteilungvon Genehmigungen

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes nicht sichergestellt ist oder der Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.

(2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.

(3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, daß der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/16

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