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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 17 Fischereierlaubnisverträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/17#abs-1 (1) Wird ein Fischereirecht durch den Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen genutzt, so sind Verträge in angemessener Zahl abzuschließen, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht. Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen der Fischereibehörde innerhalb einer bestimmten Frist über die Fischereierlaubnisverträge, insbesondere deren Zahl, Auskunft zu erteilen. Die Fischereibehörde kann anordnen, in welcher Zahl Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind. Den Anordnungen ist der Fischbestand zugrunde zu legen. Will ein Fischereiberechtigter an einem stehenden Gewässer die Fischerei auch selbst ausüben, so ist dies bei der Anordnung über die angemessene Zahl der abzuschließenden Erlaubnisverträge zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/17#abs-2 (2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen haben bei der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen auf Verlangen den Fischereischein und den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe vorzuzeigen. Ausgabestellen von Fischereierlaubnisscheinen dürfen den Fischereischein und den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe prüfen.

§ 16 § 18