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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 14 Fischereipachtvertrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/14#abs-1 (1) Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/14#abs-2 (2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/14#abs-3 (3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.