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§ 14 NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Fischereipachtvertrag

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen.

(2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.

(3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.