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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/1#abs-2 (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluß. Talsperren und Schiffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie

1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,

2. dauernd bewirtschaftet,

3. regelmäßig abgelassen und

4. nicht angelfischereilich genutzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/1#abs-4 (4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die

a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder

b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.

Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/1#abs-5 (5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 2