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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mitPrivatgewässern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 1 § 3