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LJG-NRW§ 57 Gebühren, Jagdabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/57#abs-1 (1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 LJG-NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 18.11.2005 – 7 K 1559/04Zitiert von 2
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