Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LJG-NRW
LJG-NRW§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße,Verbot der Jagdausübung, Einziehung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/56#abs-1 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die untere Jagdbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/56#abs-2 (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 55 können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/56#abs-3 (3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41 a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/56#abs-4 (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.