Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LJG-NRW
LJG-NRW§ 48 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.04.2025
Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.