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LJG-NRW

§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/47#abs-1 (1) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/47#abs-2 (2) Hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/47#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/47#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde ist zu der Genossenschaftsversammlung einzuladen und von dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat über Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorsitzenden des Vorstandes der Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden.

§ 46 § 48