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§ 6 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen) — Form und Mindestinhalt des Wirtschaftsplanes für den Gemeindewald

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen)

der Angabe des Hiebssatzes der Forsteinrichtung,

des ausgeglichenen Hiebssatzes sowie

der Einschlags- und Rückeplanung,

einer Kostenplanung und

den Teil 2 - Sonstige Betriebsmaßnahmen -.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

ZWEITER ABSCHNITT

Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossen-

schaft, Genossenschaftsverzeichnis

Zu § 16: