(1) Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen)
der Angabe des Hiebssatzes der Forsteinrichtung,
des ausgeglichenen Hiebssatzes sowie
der Einschlags- und Rückeplanung,
einer Kostenplanung und
den Teil 2 - Sonstige Betriebsmaßnahmen -.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
ZWEITER ABSCHNITT
Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossen-
schaft, Genossenschaftsverzeichnis
Zu § 16: