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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 10 Vorläufiges Genossenschaftsverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Genossenschaftsverzeichnis auf. Es enthält den Namen und den Wohnsitz der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Mitglieder, sowie die Katasterbezeichnungen und die Flächengrößen der für den Zusammenschluß vorgesehenen Grundstücke.

§ 9 § 11