Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes
Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes§ 9 Satzungsentwurf
Stand: 26.08.2026
Der Vorstand für das Gründungsverfahren und die untere Forstbehörde arbeiten den Satzungsentwurf aus. Hierbei sind der Mindestinhalt der Satzung und der zusätzliche Inhalt kenntlich zu machen. Der Mindestinhalt beschränkt sich auf die Aufgaben einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Landesforstgesetz und die in § 24 Abs. 2 Landesforstgesetz vorgeschriebenen Regelungen. Bei der Ausarbeitung des zusätzlichen Inhalts sind die Ergebnisse der einleitenden Versammlung zu berücksichtigen.