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§ 10 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen) — Vorläufiges Genossenschaftsverzeichnis

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Genossenschaftsverzeichnis auf. Es enthält den Namen und den Wohnsitz der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Mitglieder, sowie die Katasterbezeichnungen und die Flächengrößen der für den Zusammenschluß vorgesehenen Grundstücke.