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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 48 Übergangsregelung für die Waldgenossenschaft Flape
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 2 Abs. 4, § 9 und § 17 Abs. 2 kann die Waldgenossenschaft Flape auf Antrag aller Anteilberechtigten aufgelöst und das Gemeinschaftsvermögen, auch soweit es sich um Waldflächen handelt, aufgeteilt werden, wenn die Anteilberechtigten sich zu einer Forstbetriebsgemeinschaft nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zusammenschließen und sichergestellt ist, daß die Waldflächen nach einem gemeinsamen Betriebsplan bewirtschaftet werden. Im übrigen findet § 18 Abs. 2 Anwendung.