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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 47 Übergangsregelung für Waldnachbarschaften
Stand: 26.08.2026
Ist nach bisherigem Recht das Entstehen einer Anteilberechtigung in einer Vereinigung nach § 1 vor dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig, so erlischt das besondere Recht auf die Anteilberechtigung, wenn die Bedingungen nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sind. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die herkömmlichen Regelungen über den Erwerb der Anteilberechtigungen und die Beschränkungen in der Verfügung hierüber außer Kraft.