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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 2 Gemeinschaftsvermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-1 (1) Gemeinschaftsvermögen ist

1. das Vermögen der Vereinigung (§ 1),

2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,

3. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Vereinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-2 (2) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke weder veräußert noch mit Grundpfandrechten belastet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-4 (4) Eine Aufteilung der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Waldgrundstücke ist ausgeschlossen.

§ 1 § 3