Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 2 Gemeinschaftsvermögen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-1 (1) Gemeinschaftsvermögen ist
1. das Vermögen der Vereinigung (§ 1),
2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,
3. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Vereinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-2 (2) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke weder veräußert noch mit Grundpfandrechten belastet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/2#abs-4 (4) Eine Aufteilung der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Waldgrundstücke ist ausgeschlossen.