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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 46 Übergangsregelung bis zum Erlaß der Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/46#abs-1 (1) Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 10 richten sich die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit es den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widerspricht, nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, Statuten, ähnlichen Festlegungen oder der bisherigen Übung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/46#abs-2 (2) Mit dem Inkrafttreten der Satzung treten bisherige Regelung außer Kraft. § 47 bleibt unberührt.

§ 45 § 47