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§ 47 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung für Waldnachbarschaften

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist nach bisherigem Recht das Entstehen einer Anteilberechtigung in einer Vereinigung nach § 1 vor dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig, so erlischt das besondere Recht auf die Anteilberechtigung, wenn die Bedingungen nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sind. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die herkömmlichen Regelungen über den Erwerb der Anteilberechtigungen und die Beschränkungen in der Verfügung hierüber außer Kraft.