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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 41 Vorlage zur Genehmigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des endgültig aufgestellten Lagerbuches der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 39 Abs. 3).

Sechster Abschnitt

Grundbuchvorschriften

§ 40 § 42