Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des endgültig aufgestellten Lagerbuches der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 39 Abs. 3).
Sechster Abschnitt
Grundbuchvorschriften