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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 4 Lagerbuch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/4#abs-1 (1) Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Aus dem Lagerbuch müssen mindestens ersichtlich sein:

1.die katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und

2. die Anteile und die Berechtigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/4#abs-2 (2) Soweit Lagerbücher bisher nicht geführt worden sind, sind sie neu aufzustellen. Nach bisherigem Recht geführte Lagerbücher sind den Vorschriften des Absatzes 1 anzupassen. Das neu aufgestellte oder angepaßte Lagerbuch ist für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung und die Auslegungsfrist sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/4#abs-3 (3) Das Lagerbuch ist nach Ablauf der Auslegungsfrist der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Einwendungen vorzulegen. Soweit gegen die Eintragungen im Lagerbuch keine Einwendungen erhoben worden sind, genehmigt die Aufsichtsbehörde das Lagerbuch, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Im übrigen ist das Lagerbuch zu genehmigen, sobald über Streitigkeiten rechtskräftig entschieden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/4#abs-4 (4) Streitigkeiten über Anteilberechtigungen und deren Umfang sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

§ 3 § 5