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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 5 Haftung bei Übertragung von Anteilen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Überträgt ein Anteilberechtigter seinen Anteil auf einen Dritten, so bleibt er neben dem Erwerber der Waldgenossenschaft gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis der Rechtsübergang der Waldgenossenschaft vom Grundbuchamt mitgeteilt (§ 42 Abs. 6) oder von dem bisherigen Anteilberechtigten schriftlich angezeigt worden ist. Vom Zugang der Mitteilung oder Anzeige ab haftet der Erwerber der Waldgenossenschaft für die Verbindlichkeiten des bisherigen Anteilberechtigten.

§ 4 § 6