nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Lagerbuch

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Aus dem Lagerbuch müssen mindestens ersichtlich sein:

1.die katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und

2. die Anteile und die Berechtigten.

(2) Soweit Lagerbücher bisher nicht geführt worden sind, sind sie neu aufzustellen. Nach bisherigem Recht geführte Lagerbücher sind den Vorschriften des Absatzes 1 anzupassen. Das neu aufgestellte oder angepaßte Lagerbuch ist für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung und die Auslegungsfrist sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.

(3) Das Lagerbuch ist nach Ablauf der Auslegungsfrist der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Einwendungen vorzulegen. Soweit gegen die Eintragungen im Lagerbuch keine Einwendungen erhoben worden sind, genehmigt die Aufsichtsbehörde das Lagerbuch, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Im übrigen ist das Lagerbuch zu genehmigen, sobald über Streitigkeiten rechtskräftig entschieden ist.

(4) Streitigkeiten über Anteilberechtigungen und deren Umfang sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

---

Zitiervorschlag: § 4 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
