(1) Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils.
(2) Die Anteile können selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen unter den am Gemeinschaftsvermögen bestehenden kleinsten Anteilen ist nicht zulässig.
(3) Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Der Gesamthandsgemeinschaft (§ 2 Abs. 2) steht ein Vorkaufsrecht an den Anteilen zu, es sei denn, der Anteil wird an einen Anteilberechtigten veräußert. Das Vorkaufsrecht wird von der Waldgenossenschaft für die Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt.