(1) Gemeinschaftsvermögen ist
1. das Vermögen der Vereinigung (§ 1),
2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,
3. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Vereinigung.
(2) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke weder veräußert noch mit Grundpfandrechten belastet werden.
(4) Eine Aufteilung der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Waldgrundstücke ist ausgeschlossen.