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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 14 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/14#abs-1 (1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorstand nur aus einer Person besteht (Vorsteher).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/14#abs-2 (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldgenossenschaft. Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.