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§ 15 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Haushaltsplan

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Waldgenossenschaft hat zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen, wenn dies nach dem Umfang oder der Art der Geschäfte notwendig ist, insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen oder eine Umlage nach § 16 erhoben werden soll.