Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 4 Aufgaben der Erhebungsstelle
Stand: 26.08.2026
Die Erhebungsstelle hat insbesondere
1. die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
2. nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen;
3. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
4. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen;
5. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Auskunftspflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen;
6. säumige Auskunftspflichtige an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern.