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# § 4 NW_26988 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Erhebungsstelle

Fn 4  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungsstelle hat insbesondere

1. die Erhebungsbereiche abzugrenzen;

2. nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen;

3. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;

4. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen;

5. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Auskunftspflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen;

6. säumige Auskunftspflichtige an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26988 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26988/4

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