Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 2 Aufgaben der Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26988/2#abs-1 (1) Die Gemeinden richten die zur Durchführung der Agrarstatistiken nach § 1 Nrn. 1 bis 3 AgrStatG erforderlichen Erhebungsstellen ein. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26988/2#abs-2 (2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen. Er kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Agrarstatistiken nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26988/2#abs-3 (3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf
1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,
2. die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten,
3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
4. den Berichtsweg,
5. die Berichtstermine,
6. die Behandlung der Erhebungsunterlagen.