Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 1 Zuständigkeit des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde für die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) ist vorbehaltlich des § 2 der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Er erläßt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Erhebungsvordrucke, der Berichtstermine und des Berichtsweges. Er überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen.