(1) Die Molkereien sind verpflichtet, bis spätestens zum 15. eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe des Umlageanteils zu leisten, der auf den Vormonat entfällt.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung kann Umlageschuldner auch zu Vorauszahlungen veranlagen.