Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten

Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist ein gemeinschaftliches Grundstück im Grundbuch noch nicht eingetragen und sind die Anteilrechte im Grundbuch der beteiligten Grundstücke nicht vermerkt, so ist im Falle der Auflassung der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, ohne daß es der vorherigen Eintragung der gemeinschaftlichen Eigentümer oder eines Vermerks im Grundbuch der beteiligten Grundstücke bedarf.

§ 6 § 8