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# § 7 NW_26951 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein gemeinschaftliches Grundstück im Grundbuch noch nicht eingetragen und sind die Anteilrechte im Grundbuch der beteiligten Grundstücke nicht vermerkt, so ist im Falle der Auflassung der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, ohne daß es der vorherigen Eintragung der gemeinschaftlichen Eigentümer oder eines Vermerks im Grundbuch der beteiligten Grundstücke bedarf.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_26951 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/7

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