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Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Einkünfte aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2) unter den Beteiligten zu verteilen. Die Verteilung findet nicht statt, soweit die Einkünfte zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung oder zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen benötigt werden oder soweit die Verteilung wegen unverhältnismäßiger Kosten unzweckmäßig erscheint.

§ 5 § 7