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Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/8#abs-1 (1) Die Beitrags- und Kostenpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Auseinandersetzungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Kosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/8#abs-2 (2) Beitrags- und Kostenforderungen werden wie Gemeindeabgaben vollstreckt.

§ 7 § 9