Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …§ 4
Stand: 26.08.2026
Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2).