Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2).
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Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2).