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§ 4 NW_26951 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2).