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Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/3#abs-1 (1) Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten werden nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet. Auf die Verwaltung finden die in Gemeindeangelegenheiten geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Gemeindeaufsicht und das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung. Die Gesamtheit der an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten wird Dritten gegenüber durch den Bürgermeister der für die Verwaltung zuständigen Gemeinde vertreten; sie kann als solche klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/3#abs-2 (2) Erstrecken sich die gemeinschaftlichen Angelegenheiten über mehrere Gemeindegebiete, so wird die für die Verwaltung zuständige Gemeinde durch die nächste, den beteiligten Gemeinden gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde bestimmt.

§ 2 § 4