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Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/5#abs-1 (1) Die für die Verwaltung zuständige Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die gemeinschaftlichen Anlagen von den dazu Verpflichteten ordnungsgemäß unterhalten werden. Sie kann die Unterhaltung auf Kosten der zur Unterhaltung Verpflichteten im Verfahren des § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) selbst durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26951/5#abs-2 (2) Ergibt sich die Verteilung der Unterhaltslast unter den Beteiligten (Beitragsverhältnis) nicht aus dem Rezeß, so richtet sich das Beitragsverhältnis nach dem Verhältnis der Teilnahmerechte. Ist der Umfang der einzelnen Teilnahmerechte nicht mit Sicherheit aus dem Rezeß zu erkennen, so bestimmt sich das Beitragsverhältnis für die bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Landabfindungen nach dem Maßstab, der für die Festsetzung der Grundsteuer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden ist. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Kostenverteilung nach den angegebenen Teilnahmerechten nicht mehr möglich ist. Die tatsächliche Nutzungsart bleibt außer Betracht. Der Verteilungsmaßstab muß einheitlich sein. Ist eine Landabfindung unter mehreren Eigentümern aufgeteilt worden, so ist der Beitrag für die einzelnen Teilstücke nach demselben Maßstab aufzubringen; das gleiche gilt, wenn Teile einer Landabfindung veräußert worden sind.