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Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Rezeß hat für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 1 § 3